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Jahresentgelte einiger Bausparkassen sind rechtswidrig

Viele Bausparkassen erheben jährliche Gebühren für die Führung von Bausparkonten in der Ansparphase. Gemäß einem Urteil des Bundesgerichtshofs sind diese Kontoentgelte unzulässig.

In dem besagten Urteil ging es darum, dass die Bausparkasse BHW die Entgelte durch eine Änderung der Vertragsbedingungen ohne ausdrückliche Zustimmung der Kunden eingeführt hat. Dieses Vorgehen ist nach Auffassung des BGH rechtswidrig.
 
Auch andere Bausparkassen verlangen ähnliche Entgelte. So berechnete beispielsweise die LBS Südwest in verschiedenen Verträgen zwischen 9 und 18 Euro jährliches Entgelt. Auch dieses ist rechtswidrig, entschied das Landgericht Stuttgart.

Die Verbraucherzentrale stellt für die Rückforderung der ungerechtfertigt erhobenen Gebühren ein Musteranschreiben zur Verfügung. Achten Sie beim Versand des Rückforderungsschreibens darauf, dass Sie beweisen können, wann Sie Ihre Forderung geltend gemacht haben. Am besten schicken Sie Ihr Aufforderungsschreiben per Einwurfeinschreiben.

Ihr Anspruch auf Erstattung ist nach Auffassung der Verbraucherzentralen noch nicht verjährt. Sie können demnach sämtliche Jahresentgelte aus der Ansparphase zurückverlangen, zuzüglich Zinsen. Einige Bausparkassen erstatten nur die bezahlten Entgelte der letzten 3 Jahre, was nach Ansicht der Verbraucherzentralen nicht korrekt ist.

Hintergrundinformationen der Verbraucherzentralen dazu:

Die Verjährungsfrist kann erst dann zu laufen beginnen, wenn Sie von Ihren Ansprüchen erfahren haben oder hätten erfahren können, etwa weil das Urteil nach dem 15. November 2022 in den Medien thematisiert wurde.

Dass Sie von der Verjährung Kenntnis hatten, löst also die Frist aus und nicht, dass Entgelte auf Ihrem Konto belastet wurden. Der Europäische Gerichtshof urteilte bereits mehrfach: Die Forderung auf Erstattung gezahlter Entgelte darf nicht verjährt sein, bevor Verbraucher erkennen konnten, dass sie ein Recht auf Erstattung haben.

Damit würde die Dreijahresfrist des § 195 BGB erst mit Ablauf des 31. Dezember 2022 beginnen. Sie hätten also mindestens bis Ende 2025 Zeit, die gesamten gezahlten Kontoentgelte zurückzuverlangen.

Auch wenn bis Ende 2025 noch viel Zeit bleibt: Es ist gut möglich, dass Ihr Erstattungsanspruch auch danach noch nicht verjährt ist. Denkbar ist, dass hier eine zehnjährige Verjährungsfrist gilt. Und sogar diese zehnjährige Frist wird in der Literatur kontrovers diskutiert.

Die Bausparkassen nutzen die noch nicht abschließend geklärte Rechtslage zu ihrem Vorteil aus. In diesem strukturellen Ungleichgewicht zwischen der Bausparkasse, für die es insgesamt um große Beträge geht, und Verbraucher, für die es individuell um überschaubare Beträge geht, spielen sie auf Zeit wissend, dass Verbraucher selbst kaum Klage einreichen werden.

Die Verbraucherzentralen raten daher, Ansprüche bis Ende 2025 mit der Bausparkasse zu klären, auch wenn diese Ihre Ansprüche bestreitet. Wegen unionsrechtlicher Vorgaben mag sich zwar eine noch längere Verjährungsfrist ergeben, aber die Verbraucherzentralen raten derzeit nicht, diese auszureizen. Sie können diese Erläuterung auch im Rahmen Ihrer Beschwerde gegenüber der Bausparkasse vorbringen oder mit einem Rechtsanwalt besprechen.