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Probleme als gerichtlich bestellter Betreuer

Kennen Sie den Unterschied zwischen einem Betreuungsverhältnis - erteilt durch eine Vorsorgevollmacht -  und einem Betreuungsverhältnis - erteilt durch das Gericht?
Ja, es ist richtig, dass das Gericht sehr häufig (aber nicht sicher) einen Familienangehörigen als Betreuer einsetzt, aber dann fangen die Probleme leider erst an.

Exemplarisch hier einige Aufgaben eines gerichtlich bestellten Betreuers nach § 1835 BGB.
Es handelt sich hierbei nur um einen Auszug und nur für den Bereich der Vermögensangelegenheiten. Gesamt sind die Pflichten noch viel umfangreicher.

Aufgaben eines gerichtlich bestellten Betreuers:
- Führen eines Vermögensverzeichnisses
- Einhalten des Trennungsgebots, das Vermögen des Betreuten ist von dem des Betreuers strikt zu trennen
- Vermögen entsprechend der rechtlichen Vorgaben verwalten
- Bereithaltung von Verfügungsgeld auf einem separaten Girokonto
- Sämtlichen Zahlungsverkehr bargeldlos abwickeln
- Anlagepflicht für das gesamte Vermögen, welches nicht für die laufenden Ausgaben benötigt wird
- Wertgegenstände auf gerichtliche Anordnung anderweitig hinterlegen
- Sperrvereinbarung mit Kreditinstituten vereinbaren und dem Betreuungsgericht anzeigen
- Anzeigepflicht bei Konto– oder Depoteröffnungen an das Betreuungsgericht

Darüber hinaus sind unter anderem folgende Aktionen genehmigungspflichtig:
- Investition in nicht mündelsichere Anlagen
- Jede Zahlung von mehr als 3.000 Euro
- Grundstücks– und Immobiliengeschäfte

All diese Auflagen und Pflichten können mit einer erstellten Vorsorgevollmacht umgangen werden. Eine notarielle Version ist dabei nur in den wenigstens Fällen nötig. Gerne informieren wir Sie über die verschiedenen Wege zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Der Aufwand ist mit unserer Unterstützung absolut überschaubar und nichts im Vergleich zu den Problemen, die sich ohne entsprechende Vorsorge auftun.