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E-Bikes als Dienstfahrzeug - was Unternehmer wissen sollten

E-Bikes sind weiterhin auf dem Vormarsch. 2021 besaßen bereits rund 8,5 Millionen Deutsche ein motorisiertes Fahrrad*, Tendenz weiter steigend.

Die Vorteile liegen dabei auf der Hand: umweltschonend unterwegs sein, platzsparend parken und etwas für die Gesundheit tun. Das sind nur einige der Gründe, die Elektrofahrräder so beliebt machen. Was viele noch nicht wissen, der Arbeitgeber kann sich steueroptimiert an der Anschaffung eines E-Bikes beteiligen. Dieses Model bietet auch für Unternehmer viele Vorteile:

- Förderung der Mitarbeiterbindung
- Entlastung der Parkplatzsituation am Unternehmensstandort
- Steueroptimierte Alternative/Ergänzung zur Gehaltserhöhung
- Imageförderung

Zwei Varianten stehen dabei zur Auswahl:

Komplette Kostenübernahme durch den Arbeitgeber
Die Anschaffungskosten oder Leasingraten sowie die Unterhaltskosten können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, und es fallen keine Steuern/Abgaben für den Arbeitnehmer an.

Entgeltumwandlung
Übernimmt der Arbeitnehmer die Leasingrate komplett oder teilweise und möchte er das Rad auch privat nutzen, kann die Rate bzw. der entsprechende Anteil der Rate vom Bruttogehalt abgezogen werden. Dabei gilt es zu bedenken, dass sich damit zwar die Steuerlast senkt und weniger Sozialversicherungsbeiträge fällig werden. Das wiederum wirkt sich allerdings auf etwaige Sozialleistungen, wie Arbeitslosengeld und spätere Rente aus.
Bei dieser Variante kommt auch der sogenannte geldwerte Vorteil zum Tragen. Hier muss der Arbeitnehmer 0,25 Prozent des Listenpreises versteuern (laut Gesetzestext ein Prozent des auf volle 100 Euro abgerundeten Viertel des Listenpreises), sofern er das Rad auch in der Freizeit nutzen möchte.

Von all diesen Regelungen sind allerdings nur Fahrräder und E-Bikes betroffen, die nicht als Kfz gelten, also die Fahrräder mit Elektroantrieb, die höchstens eine Geschwindigkeit von 25 km/h erreichen. Pendlerinnen und Pendler können außerdem 30 Cent pro Kilometer für den Weg zur Arbeit bei der Steuererklärung geltend machen.

Über weitere steueroptimierte Möglichkeiten zur Förderung der Mitarbeiterbindung informieren wir Sie gerne. Rufen Sie an oder schreiben Sie uns.

*Quelle: Statista