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Betrieblich unfallversichert im Homeoffice?

Im Homeoffice zu arbeiten gehört für viele von uns inzwischen schon fast zum Alltag. Entweder dauerhaft oder im wechselnden Rhythmus zur Anwesenheit im Büro. Haben Sie sich dabei schon mal gefragt, wie es eigentlich um Ihren Versicherungsschutz steht, während Sie von daheim Ihrem Beruf nachgehen? Was passiert im Falle eines Unfalls im Homeoffice? Wie weit gilt die gesetzliche Unfallversicherung, wann muss ich privat vorsorgen?

Die Antwort darauf ist nicht so einfach. Immer wieder müssen sich die Sozialgerichte mit den Fragen der Abgrenzung zwischen privaten und beruflichen Aktivitäten während der Arbeitszeit beschäftigen. Insbesondere im Homeoffice besteht ein fließender Übergang.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) macht deutlich, dass bei einer richterlichen Entscheidung nicht unbedingt der Ort der Tätigkeit im Streitfall ausschlaggebend ist. Entscheidend sei eher, ob "die Tätigkeit im engeren Zusammenhang mit den beruflichen Aufgaben steht". Handelt es sich um eine "eigenwirtschaftliche" Tätigkeit, entfällt der Versicherungsschutz.

Einige Beispiele:

Nicht versichert: der Wegeunfall
Üblicherweise umfasst der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung den direkten Weg zur Arbeit und wieder zurück. Das gilt ebenfalls, wenn ein Arbeitnehmer unterwegs noch sein Kind in den Kindergarten bringt. Befindet sich ein Mitarbeiter aber auf dem Rückweg vom Kindergarten ins Homeoffice und erleidet auf diesem Weg einen Unfall, gilt dies nicht als Wegeunfall im engeren Sinn. Das urteilte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Aktenzeichen L 16 U 26/16).

Nicht versichert: der Gang zur Toilette
Gleichermaßen nicht im gesetzlichen Unfallversicherungsschutz während der Arbeit im Homeoffice enthalten ist der Gang zur Toilette. So entschied das Sozialgericht München (S 40 U 227/18). Bei diesem Streitfall war ein Arbeitnehmer zu Hause auf dem Rückweg von der Toilette in sein Büro gestürzt.

Nicht versichert: Wasser holen
Kommt es zu einem Sturz, während sich der Arbeitnehmer im Homeoffice etwas zu essen oder zu trinken holt, ist er dabei auch nicht versichert, stellt das Bundessozialgericht klar (B 2 U 5/15 R). In dem zugrunde liegenden Fall war ein Arbeitnehmer auf der Treppe gestürzt, als er sich ein Glas Wasser holen wollte. Bei dieser "eigenwirtschaftlichen Tätigkeit" sei der Weg dorthin nicht versichert. Das Bundessozialgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Arbeitgeber nicht für Risiken in der privaten Wohnung des Arbeitnehmers verantwortlich gemacht werden könne.

Versichert: Sturz bei beruflichem Telefonat
Stürzt ein Arbeitnehmer auf dem Weg in das Homeoffice, weil er ein dienstliches Telefonat mit seinem Chef führen muss, ist dieser Unfall versichert, auch wenn dieser außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit geschieht (B 2 U 28/17 R).

Mit einer privaten Absicherung vorsorgen

Wer bei seiner Arbeit im Homeoffice auf der sicheren Seite sein möchte, kann den gesetzlichen Versicherungsschutz um eine private Unfallversicherung erweitern. Zu den gängigen Leistungen zählen beispielsweise eine Kostenerstattung für unfallbedingte kosmetische Operationen, Tagegeld und Krankenhaustagegeld, Kosten für einen Pflege- oder Reinigungsservice sowie eine Todesfallsumme für Hinterbliebene.